Compliance bedeutet Rechtskonformität. Es ist die Sicherstellung der Einhaltung von Regeln in Unternehmen. Die Pflicht eines Unternehmens besteht darin sich auf organisatorischer und personeller Ebene so auszurichten, dass keine Rechtsverstöße begangen werden. Somit geht es um ein den Regeln entsprechendes Verhalten.
Sie ist fundamentales Element guter und nachhaltiger Unternehmensführung und dient dazu Unternehmen, Geschäftsleitung und die Mitarbeiter vor Strafverfolgung zu schützen.
Zu den zentralen Themen der Compliance zählen der Arbeitsschutz und die Erfüllung der Sicherungspflichten im Geschäftsverkehr.
Besonderheiten ergeben sich durch den Einsatz von Fremdfirmen beziehungsweise Subunternehmern in Form der Generalunternehmerhaftung. Rechtstreue kann hier durch die Ausgestaltung der Verträge sowie eigener Kontrolle erwirkt werden.
Verstöße gegen regulatorische Compliance-Vorschriften führen häufig zu Strafen, Bußgeldern und vor allem zu einem Imageschaden des Unternehmens. Die Frage, wie sich Compliance-Vorfälle verhindern lassen, stellen sich zunehmend auch mittelständische Unternehmen.
Eine Vielzahl öffentlich gewordener Compliance-Verstöße hat gezeigt, wie gravierend die Schäden durch Betrug, Korruption und andere Formen der Wirtschaftskriminalität sein können. Neben den rein materiellen Schäden stehen auch immaterielle Schäden im Fokus. Dazu gehören ein Reputationsverlust sowie verlorenes Vertrauen von Partnern, Investoren und Mitarbeitern.
In der Baubranche gibt es eine Vielzahl von Compliance-Regelungen, die über die normale Regelung hinaus gehen.
Das Wettbewerbsumfeld eines Bauunternehmens ist von hohem Konkurrenzdruck geprägt. Hierdurch ergeben sich branchenspezifische Risiken. Vor allem unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung und illegale Beschäftigung, Betrug oder auch Vorteilsgewährung sind Gegenstände der Strafverfolgungsbehörden.
Mithilfe des Compliance-Managements können Unternehmen sicherstellen, dass sich sowohl Unternehmensleitung als auch Mitarbeiter regelkonform verhalten.
Einmal identifiziert, müssen die geltenden Normen „nur“ noch eingehalten werden. Dies geschieht am einfachsten mithilfe eines Compliance-Management-Systems. Ein solches kann das Unternehmen dabei unterstützen, seine Ziele (hier: Regelkonformität) zu definieren und zu erreichen. Im Idealfall erfasst das Compliance-Management-System das gesamte Unternehmen und nennt für jeden Bereich spezifische Maßnahmen, um Risiken zu erkennen und Normverstöße zu verhindern. Dabei sollte es die einzelnen Risiken bewerten und je nach Gewichtung entsprechende Maßnahmen vorsehen.
In großen Konzernen übernehmen Compliance-Verantwortliche die Organisation solcher Systeme, bei kleineren und mittelständischen Unternehmen fällt dies in den Verantwortungsbereich der Geschäftsleitung.
Benutzt wird das Compliance-Management-System von verantwortlichen Mitarbeitern des Auftraggebers. Im Fall des Nachunternehmer-Managements auch von verantwortlichen Mitarbeitern eines Auftragnehmers.
Mit dem Compliance-Management-System weist man gegenüber Behörden sowie weiteren Aufsichts- und Kontrollorganen eine systematische Vorgehensweise nach. Dies sorgt für die notwendige Transparenz und die Erfüllung der Nachweispflichten.
Ein Compliance-Management-System hilft dabei sämtliche Aufgabenbereiche und Prozesse der Rechtskonformität zu überblicken und zu warnen, falls Vorgaben nicht eingehalten werden.
Die Verantwortung über die Regelkonformität liegt bei der Geschäftsleitung eines Unternehmens.
Aufgaben und Prozesse im Unternehmen sind für die Geschäftsleitung nicht allein zu bewältigen. Deswegen werden Aufgaben und Kompetenzen entsprechend delegiert.
In Projekten hat zunächst die Projektleitung (Controlling) die oberste Verantwortung und berichtet der Geschäftsleitung. Letztendlich bleiben Kontrolle, Einflussnahme und somit die Hauptverantwortung bei der Geschäftsleitung.
Die Umsetzung der erforderlichen Präventionsmaßnahmen und deren kontinuierliche Überwachung beugt Regelbrüchen bereits wirksam vor. Zunächst gilt es Strukturen und Prozesse zu schaffen, um dem Compliance Thema gerecht zu werden.
Das operative Management setzt diese Prozesse um und prüft die Nachunternehmer im Sinne der kaufmännischen Sorgfaltspflicht und im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Vor der Beauftragung von Nachunternehmern und während der Auftragsausführung wird dies durch kontinuierliche Dokumentation nachgewiesen. Zudem müssen entsprechende Aufbewahrungsfristen eingehalten werden.
Der Generalunternehmer erbringt in der Regel sämtliche Bauleistungen und zieht nur für vereinzelte Gewerke Nachunternehmer hinzu.
Grundsätzlich gelten die strengeren gesetzlichen Normen ab einem Bauvolumen von 275.000€ für Unternehmen der Baubranche.
Dies betrifft überwiegend auftraggebende Unternehmen im Bau, welche als Generalunternehmer, Generalübernehmer und Auftraggeber Aufträge ausführen und Nach- und Subunternehmer beschäftigen.
Durch die gesetzlichen Regelungen bestehen für den Generalunternehmer, enorme rechtliche und finanzielle Risiken. Durch die Einhaltung dieser Regelungen können diese Risiken auf ein Mindestmaß reduziert werden.
Der Generalunternehmer kann sich zum Beispiel exkulpieren (enthaften), wenn er nachweisen kann, dass der beauftrage Nachunternehmer seine Zahlungspflichten erfüllt. Dies gelingt ihm u. a. durch eine lückenlose Dokumentation und Transparenz.
Die allgemeine Auftraggeberhaftung bezieht sich branchenübergreifend auf die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes an die eigenen Mitarbeiter und die Mitarbeiter des beauftragten Nachunternehmens. Dies betrifft alle Unternehmen. Entlang der Nachunternehmer-Kette haftet der jeweilige Auftraggeber für die Zahlung des Mindestlohns. Nachunternehmer, die einen Teilauftrag an eine weitere Firma weitergeben, können ebenfalls haftbar gemacht werden. Wenn zum Beispiel Unternehmen A den Betrieb B beauftragt und B einen Teilauftrag an Firma C weitergibt, dann entsteht solch eine Kette.
Wenn ein Mitarbeiter der Firma C seinen nicht gezahlten Mindestlohn einfordern möchte, Firma C aber nicht mehr existiert, oder nicht zahlen kann, würde die Forderung dann auf B zurückfallen. Sollte auch dieser zahlungsunfähig sein, fällt die Forderung auf Auftraggeber A zurück.
Bei der Generalunternehmerhaftung bzw. Hauptunternehmerhaftung, handelt es sich um eine erweiterte Auftraggeberhaftung im Bereich der Bauindustrie. Auftraggeber können dabei zum Beispiel Generalunternehmer, Generalübernehmer oder Hauptunternehmer sein. Generalunternehmerhaftung, Hauptunternehmerhaftung bzw. Bürgenhaftung sind Synonyme für die erweiterte Auftraggeberhaftung der Baubranche.
Diese gesetzlichen Regelungen wurden eingeführt, um illegale Beschäftigungsverhältnisse, Schwarzarbeit am Bau und Steuerbetrug vorzubeugen. Der Generalunternehmer haftet ab einer Auftragssumme von 275.000€ für nicht geleistete Sozialversicherungsbeiträge, Unfallversicherungsbeiträge, Rentenversicherungen sowie Urlaubskassenbeitäge und nicht abgeführte Steuern, der von ihm beauftragten Nachunternehmer.
Mit diesen rechtlichen Rahmenbedingungen regelt der Gesetzgeber die Kontrollpflicht der Generalunternehmer.
Führt der Nachunternehmer keine Beiträge ab, steht der Generalunternehmer dafür ein. Die Generalunternehmerhaftung soll die illegale Beschäftigung im Baugewerbe bekämpfen, indem die Selbstregulierungskräfte der Wirtschaft gestärkt werden. Ziel der Regelung ist es, den Generalunternehmer zu veranlassen, dafür zu sorgen, dass der Nachunternehmer seinen sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten nachkommt.
In der Praxis werden Nachunternehmer und Subunternehmer oftmals als synonym verwendet.
Betrachtet aus der Perspektive des Generalunternehmers sind die Nachunternehmer direkte Vertragspartner. Subunternehmer hingegen sind vom Nachunternehmer beauftragte Unternehmen, welche kein Vertragsverhältnis mit dem Generalunternehmer haben.
Durch die nachfolgend genannten Maßnahmen und deren lückenlose Dokumentation besteht die Möglichkeit der Enthaftung:
Eine lückenlose Dokumentation kann durch eine Vollmacht des Nachunternehmers, zur Einholung von Auskünften bei den Einzugsstellen, sichergestellt werden.
Liegt keine lückenlose Dokumentation eines Nachunternehmer vor, kann durch Einbehalte und Rückstellungen das finanzielle Haftungsrisiko gemildert werden.
Darüber hinaus kann durch Prüfung und Freigabe der Subunternehmer eines Nachunternehmers das Haftungsrisiko ebenfalls abgemildert werden.
Folgende Institutionen sind für den Einzug, Geltendmachung und Haftung der verschiedenen Beiträge und Abgaben verantwortlich:
Weitere Informationen zum Thema Mindestlöhne im Baugewerbe finden Sie hier: